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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Druck und Werte GmbH | Medienproduktion

Die Druck und Werte GmbH ist alleiniger Vertragspartner bei der Abwicklung der Aufträge. Die Druck und Werte GmbH gewährleistet als strategischer B2B Print-Outsourcingpartner über die eProcurement-Plattform ZMÜK das nachhaltige Management von Print- und Multimedia-Produktionsprozessen. Über ZMÜK werden sämtliche Angebote ausgeschrieben, Aufträge vergeben, verwaltet und Produktionen gesteuert. ZMÜK arbeitet nach dem „Software as a Service“-Prinzip.

§1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers sind für die Auftraggeberin unverbindlich, auch, wenn die Auftraggeberin nicht widerspricht oder der Auftragnehmer erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Die Einkaufsbedingungen der Auftraggeberin gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

§2 Angebot – Auftragsbestätigung – Angebotsunterlagen
1. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot genau an die Spezifikationen und den Wortlaut der Anfrage von der Auftraggeberin zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt kostenlos.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag der Auftraggeberin innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
3. Die Auftraggeberin kann den Auftrag widerrufen, wenn der Auftragnehmer diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
4. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, so ist die Auftraggeberin nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist die Auftraggeberin an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit ihren Bedingungen übereinstimmen oder sie ihnen schriftlich zugestimmt hat.
5. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer der Auftraggeberin unverzüglich mitteilen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung und Bestätigung der Auftraggeberin.
6. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftraggeberin Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund des Auftrages der Auftraggeberin zu verwenden; nach Abwicklung des Auftrages sind sie unaufgefordert der Auftraggeberin zurückzugeben. Dritten gegenüber sind diese geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung aus § 8 Abs.(2).

§3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in dem Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
2. Mehrlieferungen über die vereinbarte Auflage hinaus werden nicht vergütet. Minderlieferungen werden lediglich als Teillieferung angesehen und führen nicht zur Erfüllung des Vertrages.
3. Rechnungen kann die Auftraggeberin nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend der Vorgaben im Auftrag – die dort ausgewiesene Auftragsnummer enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. Die Auftraggeberin bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 40 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei der Auftraggeberin eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Auftraggeberin aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
7. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Absendetag der Zahlungsmittel der Auftraggeberin.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Auftraggeberin in gesetzlichem Umfang zu.

§4 Lieferung – Liefertermin – Lieferungsverzug – Vertragsstrafe
1. Die im Auftrag angegebenen Termine für Lieferung und Leistung sind bindend.
2. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware neutral auszuliefern, ohne dass etwas auf den Auftragnehmer hinweist. Der Lieferschein wird von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt und muss verwendet werden.
4. Wenn, und soweit die Auftraggeberin dies wünscht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen und sie auf seine Kosten abzuholen.
5. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
6. Die durch Fehlleitung der Lieferung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer, sofern er den Transport übernimmt oder bei sonstigen Transporten, soweit der Auftragnehmer die Fehlleitung verschuldet hat.
7. Die Lieferung erfolgt an die im Auftrag angegebenen und von der Auftraggeberin genannten Lieferadressen.
8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich in Textform (E-Mail oder Fax) in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
9. Als Lieferdatum gilt der Tag des Eintreffens der Ware bei der im Auftrag angegebenen und von der Auftraggeberin genannten Lieferadresse. Teillieferungen dürfen nur mit Zustimmung der Auftraggeberin vorgenommen werden. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
10. Gehen Lieferungen vorzeitig ein, so gilt, sofern die Ware durch die Auftraggeberin akzeptiert wird, die Rechnung als für den vereinbarten Liefertermin valutiert.
11. Die Auftraggeberin ist berechtigt, für jeden Fall der von dem Auftragnehmer zu vertretenen Überschreitung des Lieferdatums als Vertragsstrafe 0,3 % der Bruttoschlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens 5 % der oben genannten Summe. Die Auftraggeberin ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann von der Auftraggeberin noch bis spätestens innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch sowie auf einen Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens anzurechnen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
12. Bei vorzeitiger Anlieferung der Waren ist die Auftraggeberin berechtigt, diese bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Gleiches gilt für den Fall, wenn die Auftraggeberin die Waren auf Grund des Lieferverzuges erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder benötigt. Bei vorzeitiger Anlieferung beginnen die Fristen laut § 3 Abs.4 dieser Bedingungen erst mit dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
13. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Auftraggeberin für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme.
14. Bei Verhinderung des Abtransports oder der Übernahme hat der Auftragnehmer auf Wunsch der Auftraggeberin die Ware bis zur Übernahme durch oder für die Auftraggeberin auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
15. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Auftraggeberin die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die Auftraggeberin berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§5 Mängeluntersuchung – Gewährleistung – Haftungsbeschränkung – Gefahrenübergang
1. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei dem Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Auftraggeberin ungekürzt zu; unabhängig davon ist die Auftraggeberin berechtigt, vom Auftragnehmer nach Wahl der Auftraggeberin Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Der Auftraggeberin stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
4. Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von der Auftraggeberin zu setzenden angemessenen Frist aus, ist die Auftraggeberin berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder Minderung des Preises zu verlangen, oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
5. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn die Auftraggeberin nach Eintritt des Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Die Leistungsgefahr geht mit dem Eingang der Lieferung bei der von der Auftraggeberin angegebenen Versandanschrift auf die Auftraggeberin über.
8. Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers durch dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen auf eine bestimmte oder bestimmbare Höhe werden nicht akzeptiert.

§6 Produkthaftung – Freistellung
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Wird die Auftraggeberin von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§7 Schutzrechte
1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Wird die Auftraggeberin von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Auftraggeberin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die die Auftraggeberin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung – Kundenschutz – Vertragsstrafe
1. Sofern die Auftraggeberin Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält sich die Auftraggeberin hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für die Auftraggeberin vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Auftraggeberin mit anderen, der Auftraggeberin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Auftraggeberin das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Sache der Auftraggeberin (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Von der Auftraggeberin überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Auftraggeberin ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
3. Soweit die der Auftraggeberin gemäß Abs. (1) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller der Auftraggeberin noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, ist die Auftraggeberin auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der Auftraggeberin verpflichtet.
4. Während der Vertragslaufzeit ist der Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin berechtigt, direkt mit Kunden der Auftraggeberin, die Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, in Kontakt zu treten oder direkt Aufträge von Kunden zu übernehmen bzw. sich zu verschaffen.
5. Dazu zählen solche Kunden nicht, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich Kunden des Auftragnehmers sind (innerhalb des letzten Jahres); für die der Auftragnehmer nur indirekt über einen Dritten ein Auftrag erteilt wurde;
6. Der Auftragnehmer teilt der Auftraggeberin mit entsprechendem Nachweis (Auftragserteilung, Lieferschein etc.) mit, wenn deren Kunde bereits in den letzten 12 Monaten zum Kundenstamm des Auftragnehmers zählt.
7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Kundendaten der Auftraggeberin an Dritte weiterzugeben.
8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen. Das Recht der Auftraggeberin auf die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt unberührt.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses sowie dem Abschluss eines etwaigen Aufhebungsvertrages. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
2. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz der Auftraggeberin (Leipzig).
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und individuellen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht.